Satzung
der Wanderfreunde Rheingau e.V.
vom 21. August 2006, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 12. August 2020.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Wanderfreunde Rheingau“. Nach dem Eintrag in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht führt er den Zusatz „e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Geisenheim.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Wanderns für jedermann in der Gemeinschaft, unter Berücksichtigung des Natur- Landschafts- und Umweltschutzes.
Der Vereinszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
– Planung und Durchführung von geführten Wanderungen zur Erhaltung der Gesundheit und Pflege der Gemeinschaft,
– Veranstaltungen und Lehrgänge, die dem Vereinszweck dienen.
– Der Verein lehnt im Rahmen der Vereinsarbeit jegliche Bindung politischer, konfessioneller und klassentrennender Art ab.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, weder auf Erwerb gerichtet, noch dient er eigenwirtschaftlichen Zwecken. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs- gemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied und Amtsträger kann in der Regel jede männliche oder weibliche Person wer- den, die die Volljährigkeit hat und den Zielen des Vereins zustimmt. Jugendliche können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes.
Der Vorstand kann verdiente Mitglieder auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern und verdienstvolle Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernennen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, dem freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit der Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäfts- jahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
– ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
– die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
– wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht entrichtet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen einem Monat schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Über die Beschwerde entscheidet endgültig die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte.
§ 6 Beiträge
Mitgliedsbeiträge sind zu entrichten und werden kalenderjährlich, d.h. vom 01.01. bis 31.12. erhoben Monatsbeiträge sind nicht vorgesehen. Eine Beitragserhöhung ist rückwirkend ab dem 01.01. des Kalenderjahrs, in dem sie beschlossen wird, zulässig.
Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Hierzu ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmit- glieder erforderlich.
Die Mitgliedsbeiträge werden durch Bankeinzug eingezogen. Aus Fehlbuchungen resultierende Kosten gehen zu Lasten des Verursachers (z.B. bei Namens-, Wohnungs- oder Bankwechsel bzw. Änderung der Bankkonten).
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern des Vorstandes und Mitgliedern, die mit einer Vorwanderung beauftragt wurden, werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit; sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung,
– der geschäftsführende Vorstand,
– der erweiterte Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
– Wahl und Abwahl des Vorstands,
– Entlastung des Vorstands,
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes einschließlich des Berichtes des Kassenwartes / der Kassenwartin,
– Wahl der Kassenprüfer,
– Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks,
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
– Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
– Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
– In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand weiterleiten. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen (Jahreshauptversammlung)
Jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Jedes Mitglied wird zur Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vom Vor- stand schriftlich eingeladen. Das Einladungsschreiben wird an die zuletzt gemeldete Anschrift bekannt gegeben. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder wenn dies schriftlich, durch begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außer-ordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
Die Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher schriftlich an jedes Mitglied erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).
§ 11 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das der Versammlungsleiter und der Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen haben.
§ 12 Der geschäftsführende Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf Personen, dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart/der Kassenwartin und dem Schriftführer/der Schriftführerin und dem Wanderwart/ Wanderwartin.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein jeweils allein. Der 2. Vorsitzende, der Schriftführer / die Schrift- führerin, der Kassenwart / die Kassenwartin und der Wanderwart/Wanderwartin sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt
§ 13 Der erweiterte Vorstand
Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstands und Durchführung bestimmter Aufgaben wird ein erweiterter Vorstand gebildet.
Dieser umfasst bis zu drei Beisitzer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für die Wahl gelten die Kriterien des § 15.
Den Mitgliedern des erweiterten Vorstands werden Aufgaben zugewiesen, die in Vorstandssitzungen nach § 16 zu beschließen sind.
§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
Dem Vorstand obliegen:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
– Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschluss von Mitgliedern,
– Erlass von Vereinsordnungen.
§ 15 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der 1. Vorsitzende und Kassenwart / Kassenwartin in geraden Jahren, der 2. Vorsitzende, Schriftführer/Schriftführerin und Wanderwart/Wanderwartin in ungeraden Jahren.
Zum Vorstandsmitglied ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erhalten hat. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen beiden Mitgliedern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei diesem zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet das Los. Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch Akklamation ist zulässig, wenn sich die Mitgliederversammlung einstimmig damit einverstanden erklärt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands ist auf der nächsten Jahreshauptversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
§ 16 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist zu empfehlen.
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Dabei hat der erweiterte Vorstand beratende Funktion.
Bei Stimmengleichheit ist keine Mehrheit erreicht und somit ist der gestellte Antrag abgelehnt. Der Vorstand kann in eiligen Fällen Beschlüsse fassen, die satzungsgemäß der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat hierüber in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 17 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zu Kassenprüfern und einen Ersatzkassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist höchstens einmal zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht und beantragen bei ordnungs- gemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes / der Kassenwartin und der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.
§ 18 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19 Haftung
Die persönliche Haftung des Vorstands und der von ihm beauftragten Personen wegen eines bei Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben entstehenden, nicht vorsätzlich verursachten Schadens ist dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber ausgeschlossen.
§ 20 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU- Datenschutz-Grund-Verordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein im Rahmen der Datenschutzordnung verarbeitet.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 21 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins soll das Vermögen des Vereins der Stadt Geisenheim für einen sozialen Zweck zufließen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen vor Verwirklichung der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
§ 22 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende geänderte Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. (Die Eintragung erfolgte am 28.09.2020).
Der Vorstand